Satzung

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Satzung des Vereins  I  Historie


Satzung
des gemeinnützigen Fördervereins
Kunst- und Altertumsverein
Museum Güstrow


§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kunst- und Altertumsverein Güstrow e.V.“ und steht in Nachfolge des 1890 gegründeten gleichnamigen Vereins.
Er ist eine gemeinnützige Vereinigung von Freunden und Förderern des Museums der Stadt Güstrow. Der Verein hat seinen Sitz in Güstrow.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen.


§ 2

Zweck des Vereins

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert die Kunst- und Kulturschätze der Stadt Güstrow, wie insbesondere das Museum, durch geeignete Maßnahmen im Interesse der Bürger. Zu diesem Zweck sammelt der Verein Spenden, erlässt Spendenaufrufe und führt kulturelle Veranstaltungen durch, um so einen Teil der Kosten für die ständige Erweiterung und Pflege des Kulturgutes aufzubringen. Der Verein unterstützt die Stadtgeschichtsforschung. Der Kunst- und Altertumsverein beabsichtigt, mit Vereinen, Institutionen und Einzelpersonen, die für die Ziele des Vereins wirken wollen, zusammenzuarbeiten.
Der Verein kann ständige und vorübergehende Arbeitsgruppen bilden.

2.
Der Kunst- und Altertumsverein Güstrow ist Förderer von Kunst, Kultur und Wissenschaft. Er setzt sich die Aufgabe, Ausstellungen, Vorträge sowie wechselnde Veranstaltungen anzuregen oder selbst durchzuführen. Die Veranstaltungen sollten nach Möglichkeit einen Bezug zum Zweck nach Abs. 1 aufweisen.

3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Güstrow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten, der per Beschluss über die Mitgliedschaft entscheidet. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden. Er wird erstmals fällig mit dem Beitritt für das laufende Geschäftsjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person;
b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihm steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung eingezahlter Beiträge und Spenden ist durch die Satzung ausgeschlossen.


§ 4

Spenden und Beiträge

Es sind Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Beitragsordnung zu zahlen. Spenden der Mitglieder sind freiwillig. Der Verein nimmt freiwillige Spenden in Form von Geldspenden, Sachspenden und Arbeitsleistungen entgegen.


§ 5

Organisation und Verwaltung

Die Angelegenheiten des Vereins werden ehrenamtlich verwaltet durch:

1. den Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte tritt der Vorstand nach Bedarf zusammen. Er wird durch den ersten Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter – einberufen. Die Mitgliederversammlungen dienen der Unterrichtung der Mitglieder über die Entwicklung des Vereins und der Festlegung der weiteren Arbeit. Jährlich hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.


§ 6

Vorstand

Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
2. mindesten 5, höchstens aber 10 Beisitzern.

Der erweiterte Vorstand wird alle drei Jahre in der Vollversammlung gewählt. Die 4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Sie entscheiden innerhalb des Vorstandes über die Besetzung der Funktionen. Ebenso werden die Beisitzer einzeln gewählt. Der erste Vorsitzende - bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Der Vorsitzende hat der Vollversammlung jährlich einen Jahresbericht zu erstatten. Die übrigen Vorstandmitglieder sind verpflichtet, ihm hierzu die notwendigen Unterlagen zuzuarbeiten.
Tritt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode von seinem Amt zurück oder scheidet aus dem Verein aus, wählt der erweiterte Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder eine/n Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam, von denen einer der erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.


§ 7

Vermögensverwaltung

Zur Anlage des Geldvermögens ist ein Konto bei einem Geldinstitut zu eröffnen. Der Schatzmeister hat das Vermögen des Vereins zu verwalten. Die Modalitäten der Vermögensverwaltung und die Zahlungsverpflichtungen regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.


§ 8

Vollversammlung

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist eine Vollversammlung durchzuführen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindesten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einberufen (Tag der Versendung und Versammlungstag zählen nicht mit.). Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe der Beratungspunkte zu stellen.
Die Beschlüsse der Vollversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, diese Niederschrift einzusehen.


§ 9

Auflösung des Vereins

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von 51 % der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliedersammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Vollversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 51% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Güstrow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins, insbesondere für das Museum der Stadt Güstrow zu verwenden hat.


§ 10

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Vollversammlung am 20. Januar 2020 von den Mitgliedern beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.